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Synopse aller Änderungen des ResG am 23.05.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Mai 2015 durch Artikel 8 des BwAttraktStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ResG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ResG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
ResG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmung
    § 2 Dienstgrad
    § 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
    § 4 Reservewehrdienstverhältnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses
(Text neue Fassung)

    § 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen
    § 6 Diensteid
    § 7 Sachmittel und Entschädigungen
    § 8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
    § 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
    § 10 Benachteiligungsverbot
    § 11 Versorgung
    § 12 Beendigungsgründe
    § 13 Entlassung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses




§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen


(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungsurkunde enthält anstelle der Wörter 'in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit' oder 'in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit' die Wörter 'in ein Reservewehrdienstverhältnis' sowie die Angabe der Berufungsdauer.

(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Benachteiligungsverbot


vorherige Änderung

§ 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.



Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.


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