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Artikel 17 - Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)

Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 17 BwRefBeglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 BwRefBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwRefBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070
Bekanntmachung EinsatzWVGNB
... Grund des Artikels 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) wird nachstehend der Wortlaut des ...