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§ 8 - Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 752-6-15 Elektrizität und Gas
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§ 8 Durchführung der Nachrüstung; Fristen



(1) 1Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, die Nachrüstung nach den §§ 4, 5 und 7 durch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-015), die

1.
als Installateurin oder Installateur oder Angestellte oder Angestellter eines Installationsunternehmens, in das Installateurverzeichnis eines Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen eingetragen ist, oder

2.
Angestellte oder Angestellter oder Beauftragte oder Beauftragter von Wechselrichterherstellern ist,

(fachkundige Person) durchführen zu lassen. 2Die Eintragung in das Installateurverzeichnis nach Satz 1 Nummer 1 darf der Netzbetreiber nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. 3Wünsche des Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1 bei der Auswahl der fachkundigen Person sind angemessen zu berücksichtigen, sofern die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt werden und sofern der Wunsch innerhalb der von dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach Absatz 2 gesetzten Frist mitgeteilt wurde. 4Wird dem Wunsch des Betreibers der Anlage nach Satz 3 entsprochen, sind die durch die Beauftragung der betreffenden fachkundigen Person zusätzlich entstehenden Kosten von dem Betreiber der Anlage zu tragen.

(2) Falls zur Vorbereitung der Nachrüstung Informationen des Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1 in Bezug auf den Wechselrichter erforderlich sind, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes den Betreiber der Anlage schriftlich aufzufordern, diese Informationen innerhalb einer Frist von mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang der Aufforderung zu übermitteln.

(3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes hat dem Betreiber der Anlage einen Zeitpunkt für die Durchführung der Nachrüstung vorzuschlagen und diesen mindestens vier Kalenderwochen im Voraus schriftlich anzukündigen.

(4) Wechselrichter von Anlagen nach § 2 Absatz 1

1.
mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt sind bis zum 31. August 2013 nachzurüsten,

2.
mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 30 Kilowatt sind bis zum 31. Mai 2014 nachzurüsten,

3.
mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 10 Kilowatt sind bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten.


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5) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin oder bei VDE Verlag GmbH, Berlin und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.





 

Frühere Fassungen von § 8 SysStabV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
vom 09.03.2015 BGBl. I S. 279

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SysStabV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SysStabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SysStabV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SysStabV Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (vom 14.03.2015)
... die Vorbereitung der Nachrüstung erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Absatz 2 gesetzten Frist in der angeforderten Form an den Betreiber des ... Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes beauftragte fachkundige Person zu dem nach § 8 Absatz 3 vorgeschlagenen Zeitpunkt zu ermöglichen oder mindestens eine Kalenderwoche vor ...
§ 10 SysStabV Kosten (vom 14.03.2015)
... sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach den §§ 4 bis 9 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Artikel 1 SysStabVÄndV Änderung der Systemstabilitätsverordnung
... 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... die Wörter „dieser Verordnung" durch die Wörter „den §§ 4 bis 9" ersetzt. 12. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: ...