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Änderung § 3 SysStabV vom 01.08.2014

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§ 3 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 3 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

(Text alte Fassung)

1. 'Anlage' eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden,

(Text neue Fassung)

1. 'Anlage' eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2014 ist entsprechend anzuwenden,

2. 'Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber' wer unabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2 nutzt,

3. 'Entkupplungsschutzeinrichtung' eine Einrichtung, die die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzabweichungen vom Netz trennt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)