Änderung § 1 SysStabV vom 14.03.2015

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§ 1 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 1 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Verordnung


(Text alte Fassung)

Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus solarer Strahlungsenergie bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden.

(Text neue Fassung)

Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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