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Änderung § 15 SysStabV vom 14.03.2015

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§ 15 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 15 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279

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§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Ausnahmefälle


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(1) 1 Eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht besteht für den Fall, dass der Betreiber einer Anlage gemäß § 2 Absatz 2 nachweist, dass eine Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2

1. den Austausch des Antriebsstrangs, des Generators oder der Leistungselektronik gemäß DIN IEC 60050-551:1999 'Internationales Elektrotechnisches Wörterbuch - Teil 551: Leistungselektronik (IEC 60050-551:1998)'2 erforderlich machen würde,

2. eine mit den in Nummer 1 aufgeführten Fällen vergleichbare finanzielle Belastung ergeben würde oder

3. nicht zu geringeren Kosten führt, als die Nachrüstung der Frequenzschutzeinstellungen nach den allgemeinen annerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2 In den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht die gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 geforderten Werte einzustellen, sondern die gemäß § 17 Absatz 1 von den Betreibern der Übertragungsnetze vorgegebenen Werte. 3 Ein Fall nach Satz 1 Nummer 3 liegt vor, wenn die Einstellung der Werte den nachfolgenden Anforderungen entspricht:

1. bei Anlagen, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 und 8.3.1 des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)3,

2. bei Anlagen, die im Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 20084 oder

3. bei Anlagen, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung des Leitfadens des Verbandes der Netzbetreiber e. V. EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz, Kapitel 9 in der Fassung von August 20045.

(2) Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn der Betreiber der Anlage nachweist, dass

1. auch die Einstellung anderer als der in § 12 Satz 2 Nummer 1 vorgegebenen Werte die in Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Folgen hätte oder

2. die betreffende Anlage als Notstromaggregat gemäß der VDN-Richtlinie 'Notstromaggregate - Richtlinie für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten', 5. Auflage 20046, genutzt wird.


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2 Zu beziehen über den Beuth-Verlag.
3 Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
4 Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).
5 Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
6 Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.