Änderung § 23 SysStabV vom 14.03.2015

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§ 23 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 23 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

2. entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen,

3. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

4. entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,

5. entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder

6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.

 



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