Zitierungen von § 11 SysStabV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SysStabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SysStabV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SysStabV Aufforderung zur Nachrüstung (vom 14.03.2015)
... der Daten durch den Betreiber des Übertragungsnetzes gemäß § 11 Absatz 3 die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2, deren Anlagen unmittelbar an ... 1. die an der Anlage vorzunehmenden Frequenzschutzeinstellungen, die sich aus den nach § 11 Absatz 3 übermittelten Daten ergeben, 2. einen Formularvordruck für die ...
§ 20 SysStabV Information der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... der Bundesnetzagentur gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Diese kann im ...
§ 22 SysStabV Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (vom 14.03.2015)
... sind berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Artikel 1 SysStabVÄndV Änderung der Systemstabilitätsverordnung
... 3 Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 § 11 Vorbereitung der Nachrüstung (1) Die Frequenzschutzeinstellungen der ... der Daten durch den Betreiber des Übertragungsnetzes gemäß § 11 Absatz 3 die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2, deren Anlagen unmittelbar an ... 1. die an der Anlage vorzunehmenden Frequenzschutzeinstellungen, die sich aus den nach § 11 Absatz 3 übermittelten Daten ergeben, 2. einen Formularvordruck für die ... 1. Dezember gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Diese kann im Verfahren nach ... sind berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu ...


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