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Artikel 2 - Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (SysStabVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 ARegV § 4, § 5, § 11, § 24, § 32

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Teilsatz wird die Angabe „4, 6 bis" gestrichen.

b)
Im dritten Teilsatz wird die Angabe „Nummer 4, 6" durch die Wörter „Nummer 4 bis 6" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4, 6" durch die Wörter „Nummer 4 bis 6" ersetzt.

3.
Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung,".

4.
In § 24 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" die Angabe „, 5" eingefügt.

5.
Nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:

„4b.
zu der Geltendmachung der Kosten nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, einschließlich der Verpflichtung zur Anpassung pauschaler Kostensätze,".

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SysStabVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SysStabVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 7 3. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt ...