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§ 3 - BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)

V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642 (Nr. 35); aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 9510-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Gebührenbemessung



(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet:

Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 68 Euro,

Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 55 Euro,

Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt, 43 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:

1.
für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr 100 Prozent,

2.
für Sonntagsarbeit von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr 50 Prozent,

3.
für Nachtarbeit, soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr 25 Prozent

der Gebühr nach § 2 Absatz 1.

(4) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.



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Frühere Fassungen von § 3 BSHGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.