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Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH-Gebührenverordnung - BSHGebV)

V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642 (Nr. 35); aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 9510-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebühren und Auslagen
§ 3 Gebührenbemessung
§ 4 Übergangsregelung
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anhang 1 zur Anlage Katalog Geräte Bordprüfung
Anhang 2 zur Anlage Zuordnung von Geräten zu Aufwandskategorien

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 27 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 135 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, des schiffsbezogenen Umweltrechts, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.


Text in der Fassung des Artikels 4 Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 13. August 2014 BGBl. I S. 1371 m.W.v. 21. August 2014

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§ 2 Gebühren und Auslagen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 3 Gebührenbemessung


§ 3 hat 1 frühere Fassung

(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet:

Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 68 Euro,

Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 55 Euro,

Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt, 43 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:

1.
für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr 100 Prozent,

2.
für Sonntagsarbeit von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr 50 Prozent,

3.
für Nachtarbeit, soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr 25 Prozent

der Gebühr nach § 2 Absatz 1.

(4) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 4 Übergangsregelung



Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, unterliegen, ist die Gebührennummer 6051 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der am 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen von Seeanlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Seeanlagenverordnung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, ist die Gebührennummer 6041 der Anlage zu § 2 Absatz 1 hinsichtlich der zweiten Teilgebühr anzuwenden, sofern sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.

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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 ändert mWv. 26. Juli 2012 BSHKostV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2012.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Anlage hat 5 frühere Fassungen

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr Euro
 I. Flaggenrecht  
1001Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten 75
1002Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen 60
1003Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge  
1003.1bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 1.665
1003.2mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 12.225
1003.3bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 925
1003.4mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 6.225
1004Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleich-
zeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
75
1005Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 90

 II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen 
2001Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis-
sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähi-
gungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit
dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie
von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und
sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und
§ 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung)
25 - 145
2002Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder
§ 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV
25 - 75
2003Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7
Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5,
§ 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2,
§ 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab-
satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2,
Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num-
mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55
und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV
1.500 - 4.320
2004Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat-
bestand 2003
300 - 1.300
2005Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV 12,50 - 37,50

 III. Schiffsvermessung  
3001Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs-
vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten
Grundgebühr 1.000
zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12.000)
3002Nachbauten (erster Nachbau) 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001
3003Nachbauten einer Serie 30 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 500
3004für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) 200
3100Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten 125 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001
3101Nachbau (erster Nachbau) 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 800
3102Nachbauten einer Serie 30 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001,
mindestens 500
3103Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) 695
3104Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) 350
3105Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge
von weniger als 15 m
150
3300Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermes-
sung)
445
3301Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich
Längenvermessung)
100
3800Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini-
gung für die
- Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001)
- Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100)
150
3801Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung
- für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105)
- für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
(Nr. 3300 und 3301)
- für die Eintragung in das Schiffbauregister
- über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis
115
3802Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini-
gungen
100

 IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung  
 Vorbemerkungen 
 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei ge-
eigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz
nicht enthalten.
 
 2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere
externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten
sind.
 
 3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel-
positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.
 
 4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterun-
gen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und
90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden.
 
4001Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) 300 - 900
4002Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) 500 - 2.500
4003Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) 2.000 - 6.000
4004Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) 4.000 - 9.000
4005Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) 8.000 - 14.000
4006Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) 13.000 - 25.000
4801Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
nach Zeitaufwand
4802Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk-
ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
(Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1)
nach Zeitaufwand
4803Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord
durchführen
nach Zeitaufwand

 V. Ballastwasserbehandlungssysteme  
5001Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-
wasser-Übereinkommen)
 
5001.1mit Beteiligung anderer Behörden 130.310
5001.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
5002Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-
totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
 
5002.1mit Beteiligung anderer Behörden 84.645
5002.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
5003Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung") 4.100 - 10.100
5004Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-
Behandlungssystem
500 - 8.050
5005Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der
Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens
nach Zeitaufwand
5006Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem 560
5007Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen,
Erweiterungen, Teilprüfungen
10 - 90 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder
Nr. 5002

 VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone  
6001Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen 1.820 - 2.720
6002Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen
Fällen außer Sprengungen
580 - 870
6003Genehmigung zur Errichtung einer Leitung 74.520 - 111.780
6004Genehmigung zum Betrieb einer Leitung 8.900 - 13.340
6005Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes 565 - 695
6006Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels 74.520 - 111.780
6007Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels 8.900 - 13.340
6008Nachträgliche Änderung der Genehmigung 1.110 - 1.670
Die Gebühr nach
Nr. 6006 bis 6008
erhöht sich um
685 - 1.025,
wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.
6040Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe
116.350 - 174.530
6041Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe
1. Teilgebühr nach
Nr. 6040
2. Teilgebühr 165.815
+ 0,2 Prozent
der Investitions-
summe, höchstens
1.200.000
6042Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
SeeAnlV
8.900 - 13.340
6043Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags 890 - 1.340
6044Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See-
anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV
8.900 - 13.340
6045Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 890 - 1.340
6050Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
SeeAnlV
40.750 - 61.130
6051Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
SeeAnlV
7.260 - 10.900
6052Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Geneh-
migung
4.675 - 7.015
6053Versagung einer Genehmigung 895 - 1.345
6054Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV
4.675 - 7.015
6056Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis 850 - 1.270
6057Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh-
migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber
475 - 715

 VII. Haftungsbescheinigungen  
7001Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung 60

 VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff  
8001Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff
nach Zeitaufwand
8002Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff
705
8003Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff
nach Zeitaufwand
8003aGenehmigung eines Zusatzes
zum Plan zur Gefahrenabwehr
auf dem Schiff im Hinblick auf
den Einsatz von privaten bewaff-
neten Wachpersonen von nach
§ 31 Absatz 1 der Gewerbeord-
nung zugelassenen Bewachungs-
unternehmen auf Seeschiffen
235
8004Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über
die Gefahrenabwehr an Bord
60
8005Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation 55
8006Befreiung von der Meldepflicht 320
8007Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
(RSO)
2.500 - 10.240

 IX. Marktüberwachung  
9010Anerkennung einer benannten Stelle 3.070 - 9.070
9100Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH 2.000 - 5.000

 X. Schiffsbezogenes Umweltrecht  
10001Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 535
10002Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV 400
10003Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach
§ 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV
nach Zeitaufwand



Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 25. September 2015 BGBl. I S. 1664 m.W.v. 9. Oktober 2015

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Anhang 1 zur Anlage Katalog Geräte Bordprüfung


Anhang 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gerätebezeichnung
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung
Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem
CHAYKA-Ausrüstung
DGLONASS-Ausrüstung
DGPS-Ausrüstung
Echolotanlage Klasse I oder III
Echolotanlage Klasse II oder IV
Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS)
Fahrtmessanlage
Funkanlagen
Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz
GLONASS-Ausrüstung
GPS-Ausrüstung
GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert
Integriertes Brückensystem
Kreiselkompassanlage oder Kursgeber
Kursregelungssystem
LORAN-C-Ausrüstung
Magnetkompasse der Klasse A oder B
Nachtsichtgeräte
Navigationslichter und Manövriersignalanlagen
Peilfunkanlage
Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz
Plotthilfen
Radaranlage
Radarreflektor
Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz)
Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS)
Ruderlagenanzeiger
Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen
Schiffsdatenschreiber
Seefunkstelle mit einer Funkanlage
Selbststeueranlage
Sprechfunkanlage
Steuerkurstransmitter
Suchscheinwerfer
System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen
Wendeanzeiger


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Anhang 2 zur Anlage Zuordnung von Geräten zu Aufwandskategorien


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kategorie A
Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen in Sonderfällen (aus
EN/IEC 60945: Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen, Verpo-
lungsfestigkeit, Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung)
optische Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompass
Bestimmung des magnetischen Mindestabstandes
Schallgeräusche und Signale (unter EN/IEC 60945-Aspekt)
Prüfung der allgemeinen Anforderungen nach EN/IEC 60945 Kap. 6
Peileinrichtung
Kategorie B
Radarreflektor*)
zusätzlicher Transceiver*)
zusätzliche Antenne*)
Brückenwachalarmanlage BNWAS (Bridge Navigational Alarm System)
Ruderlagenanzeiger, Drehzahlmesser, Steigungsanzeiger und Schubanzeiger
tragbares UKW Gerät*)
Flugfunkgerät*)
NAVTEX Empfänger*)
Sichtgerät (Monitor) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS); Farbverifika-
tion
Monitorprüfung (Displaystandard)
Kategorie C
Radartransponder (SART)*)
Schallsignalanlage, Schallsignalempfangsanlage, Manövriersignalanlage
lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln
GW/KW Anlage mit DSC Empfänger*)
Sat.-Kommunikationsanlage (z. B. Inmarsat)*)
Wendeanzeiger
Tagsignal-/Suchscheinwerfer
Navigationsleuchten, Signalleuchten (zukünftig: je geprüfte Leuchte statt je Se-
rie)*)
VHF Anlage mit DSC Empfänger*)
Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB)*)
Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte (sofern über die Grund-
funktion hinausgehend)
Zusatzgerät zur Navigations- oder Funkausrüstung oder sonstiges Gerät (z. B.
Schnittstellenkonverter, Buffer, Protokollwandler) nach Aufwand
Nachtsichtanlage
Kategorie D
Small Craft Radar*)
Class B „CS" AIS Mobilstation*)
DGPS Beacon Empfänger
ECS (Class C)
Autopilot ohne magnetischen Kursinformationsgeber
Kategorie E
Magnetkompass für Binnenschiffe, elektronisch
Rettungsboot-, Bereitschaftsbootkompass
Prüfung des GPS-Moduls im AIS Class A
AIS AtoN (Vollausbau gem. Norm)*)
Magnet-Regelkompass, Magnet-Steuerkompass und Reservekompass
Kursgeber (Transmitting Heading Device) (THD)
Chart-Radar*)
AIS Basisstation*)
ARPA (zukünftig RADAR Tracking CAT 1)
AIS on Radar
Autopilot mit magnetischem Kursinformationsgeber
ATA (zukünftig RADAR Tracking CAT 2, CAT 3) ( mit 4101.4)
Kategorie F
Echolotanlage
Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) (SDME)
Radar IMO/MED*)
Integriertes Navigationssystem (abhängig von zugrunde liegenden Systemkom-
penenten sowie Kat I, II, III)*)
Radar national (soweit nicht auf bereits zugelassenen IMO Radaranlagen basie-
rend)*)
Bahnführungssystem
Kreiselkompassanlage
Schiffsdatenschreiber VDR und SVDR*)
ECDIS*)
ECS (Class A, B)
Class A AIS Mobilstation*)
Navigationsanlage zur Bestimmung der Position GPS, LORAN, GLONASS
Die Zuordnung zu Aufwandskategorien erfolgt vorbehaltlich von etwaigen Teil-
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