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Synopse aller Änderungen der SchuFV am 01.07.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2014 durch Artikel 4 des GlRStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchuFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchuFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
SchuFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Löschung von Eintragungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung. Im Fall des § 882b Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung löscht das zentrale Vollstreckungsgericht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Erlass des Abweisungsbeschlusses.

(Text neue Fassung)

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung.

(2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn

1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist,

2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder

3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Ausschluss von der Einsichtnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein nach § 7 registrierter Nutzer kann bei missbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen von der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ganz oder bis zu fünf Jahre ausgeschlossen werden.

(2) Handelt es sich bei dem nach § 7 registrierten Nutzer um eine juristische Person, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 mehrere natürliche Personen registriert sind, können bei missbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen alle nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 für die juristische Person handelnden Personen von der Einsichtnahme in das Schuldnerportal ganz oder bis zu fünf Jahre ausgeschlossen werden.



(1) Ein nach § 7 registrierter Nutzer kann bei missbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen von der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ganz oder bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden.

(2) Handelt es sich bei dem nach § 7 registrierten Nutzer um eine juristische Person, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 mehrere natürliche Personen registriert sind, können bei missbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen alle nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 für die juristische Person handelnden Personen von der Einsichtnahme in das Schuldnerportal ganz oder bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden.

(3) Auf den Ausschluss von der Einsichtnahme sind § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 sowie § 48 Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(4) Mit dem Ausschluss von der Einsichtnahme bestimmt die zuständige Stelle den Zeitraum, für den der Nutzer keine neue Registrierung erhalten kann. Zuständig für die Entscheidung ist die Stelle, die die Registrierung nach § 7 vorgenommen hat. Die Entscheidung ist dem ehemaligen Inhaber der Registrierung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die zuständige Stelle veranlasst die Sperrung der nach § 7 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Zugangsdaten.

(5) Die Sperrfrist für eine erneute Registrierung des Nutzers nach Absatz 4 Satz 1 darf zur Registrierungsverwaltung nach den §§ 6 und 7 gespeichert und an andere zentrale Vollstreckungsgerichte übermittelt werden. Die gespeicherten Daten sind mit dem Ablauf der Sperrfrist zu löschen.



(4) 1 Mit dem Ausschluss von der Einsichtnahme bestimmt die zuständige Stelle den Zeitraum, für den der Nutzer keine neue Registrierung erhalten kann. 2 Zuständig für die Entscheidung ist die Stelle, die die Registrierung nach § 7 vorgenommen hat. 3 Die Entscheidung ist dem ehemaligen Inhaber der Registrierung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 4 Die zuständige Stelle veranlasst die Sperrung der nach § 7 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Zugangsdaten.

(5) 1 Die Sperrfrist für eine erneute Registrierung des Nutzers nach Absatz 4 Satz 1 darf zur Registrierungsverwaltung nach den §§ 6 und 7 gespeichert und an andere zentrale Vollstreckungsgerichte übermittelt werden. 2 Die gespeicherten Daten sind mit dem Ablauf der Sperrfrist zu löschen.