Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)

§ 5 Bewilligung



(1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Gegenstand der Bewilligung sind

1.
die Entscheidung über den Antrag,

2.
Bedingungen,

3.
Auflagen, Befristungen und der Vorbehalt des Widerrufs.

(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

(4) Die Bewilligung wird der Stelle mitgeteilt, die nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle des Beziehers der Abdrucke zuständig ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 SchuVAbdrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchuVAbdrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuVAbdrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchuVAbdrV Speicherung von Daten des Antragstellers (vom 26.11.2019)
... wurde. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder mit dem Fristablauf der Bewilligung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sind die Angaben zu ...