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Änderung § 1 SchuVAbdrV vom 26.11.2019

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§ 1 SchuVAbdrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 1 SchuVAbdrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken


(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht,

2. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 7 Absatz 1 widerrufen werden könnte,

(Text alte Fassung)

3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründen, oder

4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.

(Text neue Fassung)

3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten begründen, oder

4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.

(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern,

1. die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder hiermit Dritte zu beauftragen und

2. die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu überlassen.

Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.