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Änderung § 6 SchuVAbdrV vom 26.11.2019

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§ 6 SchuVAbdrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 SchuVAbdrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Befristungen, Auflagen und Bedingungen


(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre zu befristen.

(Text alte Fassung)

(2) Zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften der §§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und dieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit Bestimmungen,

(Text neue Fassung)

(2) Zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften der §§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der datenschutzrechtlichen Vorschriften und dieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit Bestimmungen,

1. durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen) und

2. nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung).