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§ 1 - Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1663 (Nr. 36)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, die nach § 802f Absatz 6 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegen sind. Sie gilt ferner für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung errichtet worden sind, die § 284 Absatz 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertig ist, soweit diese die Hinterlegung anordnet.
Zitierungen von § 1 VermVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VermVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VermVV Registrierung
... der Errichtungsberechtigten für die Übermittlung der Vermögensverzeichnisse (§ 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1) dient deren Identifikation. Sie erfolgt in einem geeigneten ...
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