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§ 3 - Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1663 (Nr. 36)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 3 Errichtung und Form der Vermögensverzeichnisse
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument mit den nach § 802c der Zivilprozessordnung oder den nach § 284 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 2 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben. Anlagen, die vom Schuldner zur Ergänzung der Vermögensauskunft übergeben werden, sind dem Vermögensverzeichnis elektronisch nach § 4 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
(2) Im Vermögensverzeichnis wird auch dokumentiert,
- 1.
- dass die Anforderungen des § 802f Absatz 5 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung oder der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung gleichwertig ist, erfüllt sind,
- 2.
- wann die Versicherung an Eides statt nach § 802c Absatz 3 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 Absatz 3 der Abgabenordnung gleichwertig ist, erfolgt ist sowie
- 3.
- an welchem Tag die Versicherung an Eides statt für das Vermögensverzeichnis erstmals erfolgt ist, wenn die Vermögensauskunft ergänzt oder nachgebessert worden ist.
Zitierungen von § 3 VermVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VermVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 VermVV Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse
... über die Eintragung. Das vom Einsender errichtete elektronische Dokument nach § 3 ist drei Monate nach dem Eingang der Eintragungsinformation zu löschen. (3) ...
§ 8 VermVV Registrierung
... für die Übermittlung der Vermögensverzeichnisse (§ 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1) dient deren Identifikation. Sie erfolgt in einem geeigneten Registrierungsverfahren ...
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