Erste Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung (1. KmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.2012 BGBl. I S. 1710 (Nr. 37); Geltung ab 21.08.2012
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

-
auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) sowie

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

-
auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
auf Grund des § 62 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770):

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2012 KmV § 6, Anlage

Die Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 629/2008 (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 6)" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18)" ersetzt.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt 1 Mykotoxine wird in Zeile 1.3 der Tabelle die Angabe „Abschnitt 2 Nr. 2.1.10, 2.1.11 und 2.1.12" durch die Angabe „Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17" ersetzt.

b)
Im Abschnitt 2 Nitrat wird in der Tabelle die Angabe „Abschnitt 1 Nr. 1.5" durch die Angabe „Abschnitt 1 Nr. 1.6" ersetzt.

c)
Der Abschnitt 4 wird durch folgenden Abschnitt 4 ersetzt:

„Abschnitt 4 nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)

Lebensmittel Höchstgehalt in mg/kg
2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28) 1)
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52) 1)
2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101) 1)
2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180) 1)
jeweils
2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138) 1)
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153) 1)
jeweils
Fleisch vom Pferd, Ziege und
Kaninchen, Federwild und Haar-
wild sowie von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
0,008 2) 0,01 2)
Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
Fleisch vom Federwild und Haar-
wild sowie von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt von mehr
als 10 %
0,08 3) 0,1 3)
Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit einem Fettgehalt von mehr
als 10 %
Eier und Eiprodukte ausgenommen
in Abschnitt 5.9 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
0,02 4)


 
 
---

1)
Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

2)
Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt.

3)
Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

4)
Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. August 2012.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung Robert Kloos

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier



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