Das
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom
3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel
5 Absatz 2 Satz 2 muss wie folgt lauten:
-
- „Die §§ 66a, 66b und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, § 45d Absatz 2 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und § 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden."
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag Ulmen