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§ 33 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigung



(1) Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern haben anderen Unternehmen diskriminierungsfrei und zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen, die angemessen und transparent sind und die nicht ungünstiger sein dürfen als sie in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb eines Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden, den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher und den Zugang zu denselben zu gewähren. Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Anschluss und Zugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den anderen Unternehmen die für einen effizienten Anschluss und Zugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern können den Anschluss und den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Anschlusses und des Zugangs wegen mangelnder Kapazität oder zwingender rechtlicher Gründe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen und der beantragenden Partei sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) unverzüglich zu übermitteln. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung bei mangelnder Kapazität oder mangelnden Anschlussmöglichkeiten auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundenen Kosten zum Ausbau des Kohlendioxidleitungsnetzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Anschluss oder Zugang durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern zuvor auf die Entstehung von Kosten hingewiesen worden ist.

(3) Wenn Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen den Anschluss oder den Zugang aus Kapazitätsgründen verweigern, sind sie verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen vorzunehmen, soweit

1.
ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist oder

2.
die den Anschluss oder den Zugang beantragende Partei die Kosten dieser Maßnahmen übernimmt und

diese Maßnahmen die Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung nicht beeinträchtigen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften zu erlassen über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und den Zugang nach Absatz 1,

2.
zu regeln, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren die Bundesnetzagentur die auf Grund von Nummer 1 bestimmten Bedingungen festlegen kann oder auf Antrag des Betreibers des Kohlendioxidleitungsnetzes oder des Kohlendioxidspeichers genehmigen kann.



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Frühere Fassungen von § 33 KSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 116 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 KSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 KSpG Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 sowie den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen entgegensteht. ... abzustellen, das den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 sowie den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen entgegensteht. Kommt ein Betreiber von ... Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern seinen Verpflichtungen nach den §§ 33 bis 35 oder nach den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen nicht ... seinen Verpflichtungen nach den §§ 33 bis 35 oder nach den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur ... über die Bedingungen für den Anschluss und den Zugang auf Grund der nach § 33 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Betreiber oder einer ...
§ 38 KSpG Anwendung von Vorschriften
... Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz 5 gilt mit der ...
§ 43 KSpG Bußgeldvorschriften
... Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7 oder § 32 oder b) § 4 Absatz 6 Nummer 2, § 33 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 116 10. ZustAnpV Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 7. In § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 7 Satz 4 werden jeweils die Wörter ...