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Änderung § 7 KSpG vom 01.01.2024

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§ 7 KSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 7 KSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Untersuchungsgenehmigung


(1) 1 Die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern bedarf der Genehmigung. 2 Die Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller die für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt,

2. ein Untersuchungsprogramm vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Untersuchungsarbeiten nach Art und Umfang in einem angemessenen Zeitraum insbesondere nach Maßgabe der Anforderungen in Anlage 1 durchgeführt werden,

3. Beeinträchtigungen von Bodenschätzen und vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, deren Schutz jeweils im öffentlichen Interesse liegt, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen ausgeschlossen sind,

4. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

(Text neue Fassung)

a) der Antragsteller, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften *) eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

b) eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung der Untersuchung bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde nicht besitzt oder

vorherige Änderung nächste Änderung

c) der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personengesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, die erforderliche Fachkunde nicht besitzt, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist,



c) der Antragsteller, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften *) die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, die erforderliche Fachkunde nicht besitzt, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist,

5. die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter getroffen werden,

6. im Interesse der Allgemeinheit und der Nachbarschaft gewährleistet ist, dass

a) die betroffenen Umweltgüter geschützt und, soweit dies nicht möglich ist, ordnungsgemäß wiederhergestellt werden und

b) Abfälle vermieden sowie entstehende Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden und wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen worden sind,

7. im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und Beeinträchtigungen der Meeresumwelt nicht zu besorgen sind und

b) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar und der Fischfang nicht unangemessen beeinträchtigt werden,

8. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 und 6 gilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren angewendet werden, bei denen maschinelle Kraft angewendet wird oder unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen gearbeitet wird.

(2) Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 erfüllt werden.

(3) 1 Auf der Grundlage der durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sind der potenzielle Kohlendioxidspeicher und der potenzielle Speicherkomplex nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien der Anlage 1 und weiterer geeigneter Methoden zu überprüfen und auf ihre Eignung für eine langzeitsichere Speicherung hin zu charakterisieren und zu bewerten. 2 Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.

(4) 1 Die Daten der Untersuchung, die nach § 3 Absatz 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, an die für die geologische Landesaufnahme zuständige Behörde zu übermitteln sind, werden von dieser nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Übermittlung denjenigen zugänglich gemacht, die ein berechtigtes Interesse an den Daten geltend machen und die Daten für einen Zweck verwenden wollen, der auch im öffentlichen Interesse liegt. 2 Die Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.

(5) 1 Der Untersuchungsberechtigte hat das alleinige Recht zur Untersuchung der in der Genehmigung bezeichneten Gesteinsschichten des Untersuchungsfeldes auf ihre Eignung zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid. 2 Während der Gültigkeitsdauer der Untersuchungsgenehmigung dürfen anderweitige, die Eignung als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigende Nutzungen dieser Gesteinsschichten nicht zugelassen werden.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 22 G. v. 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.