Änderung § 32 KSpG vom 08.09.2015

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§ 32 KSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 32 KSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 116 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

1. den Zeitpunkt, ab dem der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers nach § 30 Deckungsvorsorge zu treffen hat,

2. den erforderlichen Umfang, die zulässigen Arten, die Höhe und die Anpassung der Deckungsvorsorge,

3. die Anforderungen an einzelne Sicherheiten, insbesondere an die Stellung eines Bürgen und eine Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts,

4. Verfahren und Befugnisse der für die Festsetzung und Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,

5. die Pflichten des Betreibers des Kohlendioxidspeichers, des Versicherungsunternehmens, des Bürgen und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und insbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3 näher zu bestimmen.



(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und insbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3 näher zu bestimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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