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Synopse aller Änderungen des KSpG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 138 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KSpG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
KSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 138 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. 2 Die Öffentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, die Größe und die Technologie der Kohlendioxidleitung, zu informieren. 3 Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 4 Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der zukünftige Antragsteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlichtung durchführt. 5 Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4 bestimmen.

(2) 1 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des § 43a Nummer 1 bis 4, des § 43b Nummer 3 bis 5 und des § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Dient die Kohlendioxidleitung dem Transport zu einem Kohlendioxidspeicher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist für die Planrechtfertigung insbesondere maßgeblich, ob der Kohlendioxidspeicher in dem anderen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) errichtet und betrieben wird.

(3) 1 Für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitzeinweisungen sind die §§ 44 bis 44b des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen gilt § 49 Absatz 1 und 2 Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. 3 Für die nach Satz 1 in Verbindung mit § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(4) 1 Die Planfeststellung und die Plangenehmigung können mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erfüllen. 2 Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) 1 Dienen die Errichtung und der Betrieb einer Kohlendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Kohlendioxidspeichers auf andere zumutbare Weise, insbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden kann. 2 Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es für die Demonstration der dauerhaften Speicherung in Deutschland erforderlich ist und zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird. 3 Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes dienen dem Wohl der Allgemeinheit, wenn zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird. 4 Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. 5 § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen:

(Text neue Fassung)

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen:

1. Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 2, Bestimmungen für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitzeinweisungen nach Absatz 3 Satz 1 sowie

2. Anforderungen an die Sicherheit von Kohlendioxidleitungen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 geeignet erscheinen.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 geeignet erscheinen.

(2) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erarbeitet die für die Bewertung erforderlichen geologischen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde. Dabei handelt es sich insbesondere um

1. die Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten,

2. die geologische Charakterisierung der geeigneten Gesteinsschichten einschließlich entsprechender Gesteinsparameter,

3. die geologische Charakterisierung der Gesteinsschichten, die die geeigneten Gesteinsschichten umgeben,

4. die Abschätzung der für die dauerhafte Speicherung nutzbaren Volumina der jeweiligen Gesteinsschichten,

5. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer, deren potenzielle Migrationswege und der vorherrschenden Druckverhältnisse,

6. die Abschätzung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die vorgesehene dauerhafte Speicherung,

7. mögliche Nutzungskonflikte durch Exploration, Rohstoffgewinnung, Geothermienutzung, nutzbares Grundwasser, Speicherung oder Lagerung anderer gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe oder wissenschaftliche Bohrungen im Bereich der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten.

(3) Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt die Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen.

(4) Die zuständigen Behörden der Länder stellen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die bei ihnen vorhandenen Daten zur Verfügung, die für eine wirksame Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung erforderlich sind; Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission


(1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Registerbehörde) erstellt und führt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeicher ein öffentlich zugängliches Register, in das aufgenommen werden:

1. Angaben über bestehende und geplante Kohlendioxidleitungen,

2. alle Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach diesem Gesetz sowie Anträge auf solche Entscheidungen,

3. Angaben über alle stillgelegten Kohlendioxidspeicher sowie alle Kohlendioxidspeicher, bei denen eine Übertragung der Verantwortung nach § 31 stattgefunden hat.

(2) Für beantragte, genehmigte und stillgelegte Kohlendioxidspeicher sind folgende Informationen in das Register aufzunehmen:

1. die Charakterisierung der von den Kohlendioxidspeichern genutzten und der die Kohlendioxidspeicher umgebenden Gesteinsschichten mittels der vorhandenen geologischen Daten einschließlich der Karten und Schnittdarstellungen über die räumliche Verbreitung,

2. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer und der vorherrschenden Druckverhältnisse,

3. die Abschätzung und Ermittlung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die dauerhafte Speicherung,

4. weitere verfügbare Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob das gespeicherte Kohlendioxid vollständig und dauerhaft zurückgehalten werden kann,

5. die Abschätzung und Ermittlung der mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen,

6. andere Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere der Geothermie,

7. eine dreidimensionale Darstellung der Ausbreitung des Kohlendioxids und, soweit möglich, dessen Konzentration im Ausbreitungsbereich.

(3) Das Register wird laufend aktualisiert. Die zuständigen Landesbehörden übermitteln der Registerbehörde die Informationen, die für die Errichtung und Führung des Registers und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind. Für die öffentliche Zugänglichkeit des Registers gelten die §§ 7 bis 9 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.



(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.

(5) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe arbeitet bei der Charakterisierung von grenzüberschreitenden Kohlendioxidspeichern und der sie umgebenden Gesteinsschichten mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten zusammen.

(6) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe legt der Kommission über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2011, danach alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2009/31/EG und über Informationen nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und 4 vor.



(heute geltende Fassung) 

§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, zur Erfüllung des § 7 Absatz 1 und 2 die Untersuchung und zur Erfüllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und Satz 2 sowie des § 21 Absatz 1 die Errichtung, der Betrieb, die Überwachung, die Stilllegung, die Nachsorge und die Beschaffenheit von Kohlendioxidspeichern bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere,



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, zur Erfüllung des § 7 Absatz 1 und 2 die Untersuchung und zur Erfüllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und Satz 2 sowie des § 21 Absatz 1 die Errichtung, der Betrieb, die Überwachung, die Stilllegung, die Nachsorge und die Beschaffenheit von Kohlendioxidspeichern bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere,

1. dass die Kohlendioxidspeicher bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen genügen müssen und welche Anforderungen insbesondere an die dauerhafte Speicherung und an die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen zu stellen sind,

2. dass die Betreiber den Kohlendioxidspeicher erst nach Abnahme durch die zuständige Behörde, auch im Fall einer wesentlichen Änderung, in Betrieb nehmen oder die Stilllegung abschließen dürfen,

3. welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhüten oder deren Auswirkungen zu begrenzen,

4. welche Anforderungen an die Eigenüberwachung nach § 22 zu stellen sind,

5. dass und welche Sicherheitszonen um die Einrichtungen der Kohlendioxidspeicher im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zu errichten sind und wie diese anzulegen, einzurichten und zu kennzeichnen sind,

6. welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zum Schutz und zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffenen Umweltgüter sowie zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen während der Untersuchung sowie, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, während der Errichtung, des Betriebs, der Überwachung, der Stilllegung und der Nachsorge von Kohlendioxidspeichern zu treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind,

7. welche technischen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) verantwortliche Personen nach der Art der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik haben müssen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und wie die zuständige Behörde das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat,

8. welche Maßnahmen nach § 23 bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder Leckagen zu ergreifen sind und wie die Anzeige an die zuständige Behörde zu erfolgen hat,

9. welche Zusammensetzung der Kohlendioxidstrom nach § 24 aufweisen muss, insbesondere welche Höchstkonzentrationen von prozessbedingten oder die Überwachung verbessernden Nebenbestandteilen der Kohlendioxidstrom enthalten darf, sowie

10. welches Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise nach § 24 Absatz 2 und 3 einzuhalten ist.

Hinsichtlich der Anforderungen in Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 kann auf öffentlich zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen. Die Regelung von Sicherheitszonen nach Satz 1 Nummer 5 lässt Regelungen über Sicherheitszonen auf Grund von anderen Gesetzen unberührt.

(2) Auf Grund von Absatz 1 erlassene Rechtsverordnungen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, inwieweit die einschlägigen Vorschriften dem Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechen; die Rechtsverordnungen sind gegebenenfalls anzupassen.



(heute geltende Fassung) 

§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die Planfeststellung und die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzulegen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die Planfeststellung und die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzulegen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.

(heute geltende Fassung) 

§ 32 Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

1. den Zeitpunkt, ab dem der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers nach § 30 Deckungsvorsorge zu treffen hat,

2. den erforderlichen Umfang, die zulässigen Arten, die Höhe und die Anpassung der Deckungsvorsorge,

3. die Anforderungen an einzelne Sicherheiten, insbesondere an die Stellung eines Bürgen und eine Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts,

4. Verfahren und Befugnisse der für die Festsetzung und Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,

5. die Pflichten des Betreibers des Kohlendioxidspeichers, des Versicherungsunternehmens, des Bürgen und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und insbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3 näher zu bestimmen.



(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und insbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3 näher zu bestimmen.

(heute geltende Fassung) 

§ 40 Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung


(1) Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid und von Kohlendioxidleitungen, die jeweils bis zum 31. Dezember 2017 zugelassen worden sind, sowie von Kohlendioxidspeichern führen mit anderen Betreibern solcher Anlagen, den zuständigen Behörden, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung, Entwicklung und Erprobung der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid befasst sind, einen Wissensaustausch durch. Dazu werden jährlich die jeweils erlangten Erkenntnisse

1. der Eigenüberwachung nach § 22,

2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den Energieerzeugungs- und Industrieprozessen je Einheit Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung insgesamt,

3. über die jeweiligen Speicherpotenziale und

4. über geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben

den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Inhalte des Wissensaustausches und die Daten, die für den Zweck des Wissensaustausches sowie für die Erstellung des Evaluierungsberichtes nach § 44 erforderlich sind, zu bestimmen sowie das Verfahren für den Wissensaustausch zu regeln. Hierbei ist die mögliche Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Inhalte des Wissensaustausches und die Daten, die für den Zweck des Wissensaustausches sowie für die Erstellung des Evaluierungsberichtes nach § 44 erforderlich sind, zu bestimmen sowie das Verfahren für den Wissensaustausch zu regeln. Hierbei ist die mögliche Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen.

(3) Die zuständige Behörde prüft die zur Verfügung gestellten Daten auf Inhalt und Umfang und stellt sie für den Wissensaustausch sowie für die Erstellung des Evaluierungsberichtes nach § 44 zur Verfügung. Sie kann bestimmen, welche wissenschaftlichen Einrichtungen in den Wissensaustausch einzubeziehen sind, und anordnen, dass die nach Absatz 1 erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 41 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesrechts erhoben werden. Die nach § 39 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu bestimmende Quote der Gebühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse abzuführen.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 2 an den Bund abzuführende Quote der Gebühreneinnahmen der Länder festzulegen.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 2 an den Bund abzuführende Quote der Gebühreneinnahmen der Länder festzulegen.