„1.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung | ||
1.10.1 | aus einer Anlage, die nach Spalte 1 UVP-pflichtig ist, | X | |
1.10.2 | mit einer Abscheidungsleis- tung von 1,5 Mio. t oder mehr pro Jahr, soweit sie nicht un- ter Nummer 1.10.1 fällt, | X | |
1.10.3 | mit einer Abscheidungs- leistung von weniger als 1,5 Mio. t pro Jahr; | A |
„15. | Bergbau und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid: | ||
15.1 | bergbauliche Vorhaben, ein schließlich der zu ihrer Durch- führung erforderlichen be- triebsplanpflichtigen Maßnah- men dieser Anlage, nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c Nummer 1 des Bundes- berggesetzes erlassenen Rechtsverordnung; | ||
15.2 | Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kohlendioxid- speichern; | X |
„19.10 | Errichtung und Betrieb einer Kohlendioxidleitung im Sinne des Kohlendioxid-Speiche- rungsgesetzes, ausgenom- men Anlagen, die den Be- reich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | ||
19.10.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durch- messer der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X | |
19.10.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durch- messer der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm, | A | |
19.10.3 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durch- messer der Rohrleitung von mehr als 150 mm, | A | |
19.10.4 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durch- messer der Rohrleitung von mehr als 150 mm. | S |