Die
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom
20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid".
- 2.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
(1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung stehen und ob der Zugang zu Anlagen für den Transport des Kohlendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Erweiterung einer Anlage um eine elektrische Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der errichteten Anlage mit den für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen freizuhalten."
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- 6)
- Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1, L 319 vom 23.11.2001, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754