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Änderung § 2a WaffRGDV vom 19.09.2020

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§ 2a WaffRGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung
§ 2a WaffRGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden


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(1) 1 Das automatisierte Fachverfahren wird von einer zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrieben. 2 Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.

(2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht die Datenübermittlung über

1. ein Meldeportal (Web-Portal) und

2. eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service).

(3) 1 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zugangsdaten zu beantragen und seine Identität sowie die Identität derjenigen, die in seinem Namen elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzuweisen. 2 Die Zugangsdaten haben dem aktuellen Stand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entsprechen. 3 Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.

(4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspezifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspezifikation zu beziehen ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen der Schnittstellenspezifikation. 3 Die Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden. 4 Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.


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