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Änderung § 1 WaffRGDV vom 27.06.2020

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§ 1 WaffRGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 WaffRGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 231 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Inhalt der Datensätze


(Text alte Fassung)

(1) Die Speicherung der Daten im Nationalen Waffenregister erfolgt nach Maßgabe des Datensatzes für das Waffenwesen (DSWaffe) vom 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B2) in der jeweils aktuellen Fassung. Änderungen des DSWaffe werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte DSWaffe anzuwenden ist.

(2) Der jeweils aktuelle Stand des DSWaffe ist beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, zu beziehen. Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Speicherung der Daten im Nationalen Waffenregister erfolgt nach Maßgabe des Datensatzes für das Waffenwesen (DSWaffe) vom 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B2) in der jeweils aktuellen Fassung. 2 Änderungen des DSWaffe werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte DSWaffe anzuwenden ist.

(2) 1 Der jeweils aktuelle Stand des DSWaffe ist beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, zu beziehen. 2 Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.