Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1397/09 - (zu § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) (BVerfGE20120619 k.a.Abk.)

B. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1770 (Nr. 38)
Geltung ab 19.06.2012; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 19. Juni 2012 BBesG § 40

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 322) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2219) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger



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