(1)
1Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, zur Prüfung, ob der Treffer der gesuchten Person oder der gesuchten Angabe nach §
2 Satz 1 Nummer 3 zuzuordnen ist, für ein Ersuchen um Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus und zu den Zwecken nach §
7 nutzen.
2Eine Nutzung zu einem anderen Zweck als zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus ist nur zulässig, soweit
- 1.
- dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist und
- 2.
- die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Verwendung zustimmt.
(2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten, auf die sie nach §
5 Absatz 2 Satz 1 Zugriff erhalten hat, nur nutzen, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr nach §
5 Absatz 2 Satz 1 unerlässlich ist.
(3)
1Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 sind die Daten zu kennzeichnen.
2Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt für Kennzeichnungen nach §
3 Absatz 3.
(4)
1Soweit das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter oder weitere beteiligte Polizeivollzugsbehörden nach §
1 Absatz 2 auf Ersuchen oder im Auftrag der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwaltschaft die Datei nach §
1 nutzen, übermitteln sie dieser die Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben, für die Zwecke der Strafverfolgung.
2Sie darf die Daten für Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwenden.
3§
487 Absatz 3 der
Strafprozessordnung gilt entsprechend.
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G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48