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Änderung § 13 RED-G vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 RED-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 13 RED-G n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Errichtungsanordnung


(Text neue Fassung)

§ 13 Festlegungen für die gemeinsame Datei


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu



1 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu

(Textabschnitt unverändert)

1. den Bereichen des erfassten gewaltbezogenen Rechtsextremismus,

2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2,

3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Absatz 1,

4. der Eingabe der zu speichernden Daten,

5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,

6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage,

7. Umfang und Verfahren der erweiterten Datennutzung nach § 7 und

8. der Protokollierung.

vorherige Änderung

2 Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.



2 Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)