§ 2 LuftVStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 2 LuftVStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter | |
(Text alte Fassung) (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich. | (Text neue Fassung) (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch. |
(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden. |