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Änderung § 5 LuftVStDV vom 01.01.2021

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§ 5 LuftVStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 5 LuftVStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Schnittstellen


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


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(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.