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Änderung § 6 LuftVStDV vom 01.11.2019

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§ 6 LuftVStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 LuftVStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 14 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag


(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. 2 Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises (eID) nach

1. § 18 des Personalausweisgesetzes oder

2. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden,

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. 2 Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach

1. § 18 des Personalausweisgesetzes,

2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder

3. §
78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes

sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind.

(3) Eine elektronische Datenübermittlung über DE-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, soweit

1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes gewahrt werden und

2. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Verfahren bei der Zollverwaltung gegeben sind.

(4) 1 Im Fall einer Übermittlung im Auftrag (§ 4 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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