Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (5. FSBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1815 (Nr. 39); Geltung ab 31.08.2012
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. August 2012 FSBeitrV Anlage

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:

„Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2008

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz380.277,98 16.383,81
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz43.817,79 0,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz196.761,81 216.098,25
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz4.791,65 25.192,67
2.1.2 MWFrequenz951,174.726,55
2.1.3 KWFrequenz20,7697,60
2.1.4 digitale MW Frequenz4.915,19 381,14
2.1.5 digitale LW Frequenz33.397,35 0,00
2.1.6 digitale KW Frequenz0,00188,61
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz89,808,76
   Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 km² 1,261,03
2.1.9 T-DABje angefangene 10 km² 4,670,15
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km² 4,8440,09
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 km² 4,422,86
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage1,480,38
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage41,620,00
3.3 gebietsbezogene Richtfunk-
zuteilungen
Sendefunkanlage65,300,24
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz,
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
Frequenz52,9033,92
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk
(außer WLL-PMP-Richtfunk)
Sendefunkanlage34,471,38
4.Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk,
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage4,012,45
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit
Rufempfängern
  
bis zu 2 4,190,20
bis zu 5 8,390,41
bis zu 10 16,770,82
bis zu 50 33,541,64
bis zu 150 67,083,27
bis zu 400 134,166,55
bis zu 1.000 268,3213,10
mehr als 1.000 402,4919,65
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit
Rufempfängern
  
bis zu 2 6,060,62
bis zu 5 12,121,23
bis zu 10 24,242,46
bis zu 50 48,484,93
bis zu 150 96,969,86
bis zu 400 193,9119,72
bis zu 1.000 290,8729,58
mehr als 1.000 387,8339,44
4.6 grundstücksüberschreitender
Personenruf
Netz mit
Rufempfängern
  
bis zu 2 29,940,00
bis zu 5 59,880,00
bis zu 10 119,770,00
bis zu 50 239,530,00
bis zu 150 479,060,00
bis zu 400 958,120,00
bis zu 1.000 1.437,18 0,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-
Richtfunkanlagen, Funkanlagen
zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage5,2814,34
4.8 Durchsagefunk (Funkmikrofone,
drahtlose Mikrofone, Führungs-
funk, Betriebsfunk für Führungs-
zwecke, Regie- und Kommando-
funk), Regiefunk des Reportage-
funks
Sendefunkanlage15,580,89
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung
von Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte
 kein Beitrag kein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle511,58135,52
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk-
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle9,9828,53
5.3 mobiler Flugfunk
(sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle0,0031,25
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulas-
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
4,3922,81
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrts-
funk
Seefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle22,661,56
8.Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
    
8.1 nichtnavigatorischer Ortungsfunk
kleiner Leistung (bis 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP)),
Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,260,89
8.2 nichtnavigatorischer Ortungsfunk
hoher Leistung (größer als 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage80,760,00
9.Sonstige Funk-
anwendungen
    
9.1 DemonstrationsfunkSendefunkanlage1,7619,82
9.2 VersuchsfunkZuteilung0,0021,52
10.Bahnfunk    
10.1 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage51,634,15
10.2 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage7,113,22
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk
in GSM-R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
53,8530,66
11.Bündelfunk    
11.1 Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
80,0414,17
11.2 Bündelfunk
(größer als 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
2,130,00
12.Satellitenfunk    
12.1 koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz650,1849,95
12.2 nicht koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz53,841,16
12.3 SatellitenfunknetzFrequenz545,88171,17
12.4 Bei der internationalen Fern-
meldeunion in deutschem Namen
registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungs-
rechte)
Satellitensystem9.489,57 0,00


*)
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2008:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke") und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke"). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

A = Π * R² / 36

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Neue Nutzergruppen
gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4
Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz 2010".


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Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. FSBeitrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. FSBeitrVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1628
Artikel 1 6. FSBeitrVÄndV
... Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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