§ 4 Formulare in elektronischer Form
1Die Länder dürfen Anpassungen von den in den Anlagen bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Formulare in elektronischer Form auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. 2Für die elektronische Übermittlung sind die in den Formularen enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. 3Die Länder können dazu durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame zentrale Koordinierungsstelle einrichten.
Frühere Fassungen von § 4 ZVFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 754
Artikel 1 ZVFVÄndV ... nicht verbindlich." 2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt: „§ 3 Zulässige Abweichungen; Einreichung des ... nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags. § 4 Formulare in elektronischer Form Die Länder dürfen Anpassungen von den in ... 3. Der bisherige § 3 wird § 5. 4. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsregelung ...
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