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§ 4 - Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)

§ 4 Formulare in elektronischer Form


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Länder dürfen Anpassungen von den in den Anlagen bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Formulare in elektronischer Form auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. 2Für die elektronische Übermittlung sind die in den Formularen enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. 3Die Länder können dazu durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame zentrale Koordinierungsstelle einrichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung V. v. 16. Juni 2014 BGBl. I S. 754 m.W.v. 25. Juni 2014

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Frühere Fassungen von § 4 ZVFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
vom 16.06.2014 BGBl. I S. 754

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 ZVFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZVFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 754
Artikel 1 ZVFVÄndV
... nicht verbindlich." 2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt: „§ 3 Zulässige Abweichungen; Einreichung des ... nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags. § 4 Formulare in elektronischer Form Die Länder dürfen Anpassungen von den in ... 3. Der bisherige § 3 wird § 5. 4. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsregelung  ...


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