Auf Grund des §
758a Absatz 6 und des §
829 Absatz 4 der
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Für den Antrag nach §
758a Absatz 1 der
Zivilprozessordnung wird das in der Anlage
1 bestimmte Formular eingeführt.
1Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §
829 der
Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt:
- 1.
- das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll,
- 2.
- in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.
2Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich.
(1) 1Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. 2Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.
(2) 1Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. 2Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig:
- 1.
- unwesentliche Änderung der Größe der Schrift,
- 2.
- unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und
- 3.
- Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) 1Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. 2Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.
(4) 1Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, bei dem Gericht einreicht. 2Die nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags.
Vom 1. März 2013 an sind die gemäß den §§
1 und
2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger