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§ 8 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne



(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge (§ 9 Absatz 1) und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung (§ 10 Absatz 2) bestimmt.

(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

1.
die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie

2.
für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungslehrgänge und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung enthalten sind, und gibt ihn der Referendarin oder dem Referendar bekannt.