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§ 15 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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§ 15 Schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Bei Nichterreichen der erforderlichen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verlängert werden; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu Themen aus den Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt. Für jede Klausur gibt das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel an. Bei zwei Klausuren können die Referendarinnen und Referendare jeweils zwischen zwei Aufgaben wählen. Für die dritte Klausur werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können auch in englischer Sprache abgefasst sein.

(3) Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.

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Zitierungen von § 15 HBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HBankDAPrV Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
... erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15 ) eine Ausfertigung des zusammenfassenden ...
§ 16 HBankDAPrV Mündliche Abschlussprüfung
... jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 15 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. (9) Über die mündliche ...