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Artikel 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrVEV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); Geltung ab 08.09.2012, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2012 HBankDAPrV

(gesamter Text siehe HBankDAPrV)



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HBankDAPrVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDAPrVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 HBankDAPrVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahn-, Ausbildungs- und ...