Auf Grund des §
31 Absatz 6 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel
12 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §
2 der
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom
9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom
24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden."
- 2.
- § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „soll" durch das Wort „kann" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „zwei bis" durch das Wort „höchstens" ersetzt.
- 3.
- § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach Vorgabe des Prüfungsamtes kann eine Modulprüfung auch dann in Form einer mündlichen Prüfung wiederholt werden, wenn die nicht bestandene Modulprüfung in einer anderen Form durchgeführt wurde."
- b)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder eine mündliche Prüfung" gestrichen.
Die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom
11. August 2011 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Auswahlverfahren" das Komma und die Wörter „bei Leistungstests" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter."
- 2.
- In § 10 Absatz 4 werden nach dem Wort „jedes" die Wörter „vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten" eingefügt.
- 3.
- In § 11 Satz 2 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.
- 4.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „eine" durch die Wörter „die Zulassung oder" und werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „wird" durch das Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort „verlängert" das Wort „werden" eingefügt.
- 5.
- In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Attest" die Wörter „oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist," eingefügt.
- 6.
- In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „an" die Wörter „dem betreffenden Teil" eingefügt.
- 7.
- In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.
(1) Artikel
1 tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1998 (BAnz. S. 16.638) außer Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. September 2012.