§ 2 - Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft (PfandBrAUmwG k.a.Abk.)

§ 2 Umwandlungsbeschluß


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Stammeinlagen vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der vertretenen Stammeinlagen umfaßt.

(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PfandBrAUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBrAUmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PfandBrAUmwG Satzungsfeststellung
... durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist ...


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