Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (8. AuslKfzHPflVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2012 BGBl. I S. 1888 (Nr. 42); Geltung ab 18.09.2012
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 7a, 8 Absatz 2 und § 8a Absatz 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der obersten Landesbehörden:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 22. November 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 17).

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. September 2012 AuslKfzHPflV § 8

In Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 398) geändert worden ist, wird unter dem Wort „Schweiz" das Wort „Serbien" eingefügt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. September 2012.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



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