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Änderung § 7 DaTraV vom 01.01.2020

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§ 7 DaTraV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 7 DaTraV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 29 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Übergangsregelungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Abweichend von § 3 Absatz 1 übermittelt das Bundesversicherungsamt die für die Durchführung des Jahresausgleichs für die Ausgleichsjahre 2009 und 2010 nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen und auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Daten ohne die von den Krankenkassen übermittelten Pseudonyme bis zum 1. Februar 2013 an die Datenaufbereitungsstelle. 2 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Abweichend von § 3 Absatz 2 übermittelt das Bundesversicherungsamt bis zum 1. Februar 2013 eine Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden Pseudonymen für den in § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck an die Vertrauensstelle. 2 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Abweichend von § 3 Absatz 1 übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die für die Durchführung des Jahresausgleichs für die Ausgleichsjahre 2009 und 2010 nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen und auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Daten ohne die von den Krankenkassen übermittelten Pseudonyme bis zum 1. Februar 2013 an die Datenaufbereitungsstelle. 2 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Abweichend von § 3 Absatz 2 übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. Februar 2013 eine Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden Pseudonymen für den in § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck an die Vertrauensstelle. 2 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an das DIMDI einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung 120.000 Euro und auf Anforderung des DIMDI zum 1. Dezember 2012 weitere 120.000 Euro für Investitionskosten sowie Sach- und Personalkosten. 2 § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 1 nach. 4 Für den Nachweis der Sach- und Personalkosten ist die tatsächliche Stellenbesetzung maßgebend. 5 Die Investitionskosten sind mit Einzelbelegen nachzuweisen. 6 Überzahlungen sind auf die Zahlungen nach Absatz 4 ohne Verzinsung anzurechnen.

(4) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt im Jahr 2013 an das DIMDI auf dessen konkrete Anforderung Investitionskosten in einer Höhe von bis zu 1.000.000 Euro abzüglich der nach Absatz 3 Satz 5 nachgewiesenen Investitionskosten des Jahres 2012. 2 Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen den tatsächlich benötigten Betrag nach Satz 1 nach. 3 Überzahlungen sind auf die Vorschüsse nach § 6 Absatz 3 ohne Verzinsung anzurechnen.

(5) Das DIMDI und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren vertraglich das Nähere zur Umsetzung der Absätze 3 und 4.