Die Beteiligung des Bundesrates bei der Anwendung des Fiskalvertrags erfolgt nach Maßgabe des
Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union. Auf Eurogipfel und ihre Vorbereitung sind die Bestimmungen über Tagungen des Europäischen Rates entsprechend anzuwenden.