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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin (PolierFortbPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 806-22-6-40 Berufliche Bildung
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§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"



(1) Der Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Personalplanung und -auswahl,

2.
Mitarbeiter- und Teamführung,

3.
Qualifizierung,

4.
Arbeitsrecht.

(2) In den Qualifikationsschwerpunkten sind folgende Qualifikationen nachzuweisen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und -auswahl" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Ermittlung des Personalbedarfs mitwirken und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs, Erstellen von Anforderungsprofilen,

b)
Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,

c)
Auswählen sowie Mitwirken bei der Einstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und Teamführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Teams führen und deren Entwicklung fördern zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

b)
Führen von Arbeitsgruppen; Anwenden von Führungsmethoden zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten auf der Baustelle,

c)
Motivieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,

d)
Fördern interkultureller Kompetenzen;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Festlegung von Personalentwicklungs- und Qualifizierungszielen sowie Qualifizierungsaktivitäten mitwirken zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Beurteilen, Beraten und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,

b)
Erstellen von Einarbeitungs- und Qualifizierungskonzepten, Unterstützung bei Lernschwierigkeiten,

c)
Planen, Organisieren und Durchführen von Qualifizierungsmaßnahmen und Praktika, Einarbeiten neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

d)
Anwenden von Methoden der Unterweisung,

e)
Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungseinrichtungen, Vorbereiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;

4.
im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal insbesondere arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Tarifrechts,

b)
Anwenden von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

c)
Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts,

d)
Anwenden von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

e)
Mitwirken beim Beenden von Arbeitsverhältnissen und Erstellen von Zeugnissen.

(3) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Situationsaufgabe 1 und die Situationsaufgabe 2 sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte nach Absatz 1 mindestens einmal thematisiert werden. Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Bautechnik" sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens eine Stunde, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stunden.

(4) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PolierFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolierFortbPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PolierFortbPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 01.05.2013)
... zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... die Wörter „des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (26) In § 6 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 26. ...

Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 942
Artikel 1 4. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
... zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...