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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 62 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PolierFortbPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung
§ 4 Prüfungsteil „Baubetrieb"
§ 5 Prüfungsteil „Bautechnik"
§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 8
Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 9
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Wiederholung der Prüfung
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Profil des Werkpoliers und der Werkpolierin
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 7) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin
Anlage 3 (zu § 7 Absatz 7) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin


Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte

§ 3 Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung


(1) Die Qualifikation 'Geprüfter Polier' und 'Geprüfte Polierin' umfasst:

1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2. Baubetrieb,

3. Bautechnik,

4. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Baubetrieb,

2. Bautechnik,

3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Prüfungsteil 'Bautechnik' umfasst die Bereiche 'Hochbau' und 'Tiefbau'. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt ob im Bereich 'Hochbau' oder im Bereich 'Tiefbau' geprüft werden soll.



(4) Der Prüfungsteil 'Bautechnik' umfasst die Bereiche 'Hochbau' und 'Tiefbau'. Die zu prüfende Person bestimmt ob im Bereich 'Hochbau' oder im Bereich 'Tiefbau' geprüft werden soll.

(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.



§ 4 Prüfungsteil „Baubetrieb"


(1) 1 Im Prüfungsteil 'Baubetrieb' soll die Befähigung nachgewiesen werden, Prozesse bei der Vorbereitung und Einrichtung einer Baustelle sowie während der Bauausführung zu steuern. 2 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden:

1. Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter Anwendung rechnergestützter Systeme zur Festlegung von Einzelheiten in der Bauausführung;

2. Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation und -sicherung, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen;

3. Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes; Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen einschließlich der Dokumentation;

4. Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange;

5. Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel.

(2) 1 Die im Absatz 1 aufgeführten Qualifikationen sind unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsorganisation, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, der Baunormen, des Bauvertragsrechts, des Qualitätsmanagements sowie von Informations- und Kommunikationstechniken nachzuweisen. 2 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit;

2. Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, insbesondere der Vorkommnisse sowie der geleisteten Arbeitszeit; Erkennen und Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge;

3. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Beachtung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems;

4. Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lösungen und getroffenen Entscheidungen; auch gegenüber Dritten;

5. Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezogenen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen und Einleiten sowie Überwachen von Maßnahmen;

6. Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Gesetzen, Vorschriften und Normen.

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(3) 1 Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Projektarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil einer Baumaßnahme einschließlich Dokumentation anzufertigen. 2 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufspraxis ein. 3 Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über Inhalte, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. 4 Zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation darf längstens ein Zeitraum von 30 Kalendertagen liegen.

(4) 1 Entspricht die Dokumentation der Projektarbeit der Zielvereinbarung nach Absatz 3, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. 2 Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. 3 Die verwendeten Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. 4 Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. 5 Die Präsentation soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.



(3) 1 Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Projektarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil einer Baumaßnahme einschließlich Dokumentation anzufertigen. 2 Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufspraxis ein. 3 Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über Inhalte, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. 4 Zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation darf längstens ein Zeitraum von 30 Kalendertagen liegen.

(4) 1 Entspricht die Dokumentation der Projektarbeit der Zielvereinbarung nach Absatz 3, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. 2 Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. 3 Die verwendeten Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. 4 Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. 5 Die Präsentation soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.

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§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung




§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


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(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'Baubetrieb', 'Bautechnik' sowie 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind getrennt nach Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil 'Baubetrieb' sind
die Projektarbeit und die Präsentation einerseits und das Fachgespräch andererseits getrennt zu bewerten. Es ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

1. Projektarbeit 50 Prozent,

2. Präsentation 20 Prozent,

3. Fachgespräch 30 Prozent.

(3) Im Prüfungsteil 'Bautechnik' ist jede der Situationsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(4) Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist jede der Situationsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(5) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen Prüfungsteile ist eine Gesamtnote zu bilden.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen 'Baubetrieb', 'Bautechnik' und 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sowie in den Prüfungsleistungen
nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(7) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage
2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


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Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Baubetrieb' sind
die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Dabei werden gewichtet:

1. die Projektarbeit mit 50 Prozent,

2. die Präsentation mit 20 Prozent
und

3. das Fachgespräch mit 30 Prozent.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Bautechnik' sind als Prüfungsleistungen
die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) 1 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.


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§ 9 (neu)




§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:

1. im Prüfungsteil 'Baubetrieb',

2. im Prüfungsteil 'Bautechnik' in den beiden Situationsaufgaben und

3. im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' in den beiden Situationsaufgaben.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die zusammengefasste Bewertung im Prüfungsteil 'Baubetrieb',

2. die Bewertung im Prüfungsteil 'Bautechnik' und

3. die Bewertung im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'Baubetrieb', 'Bautechnik' und 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist nach der Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils 'Baubetrieb', der Bewertung des Prüfungsteils 'Bautechnik' und der Bewertung des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 2 eine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Wiederholung der Prüfung




§ 11 Wiederholung der Prüfung


(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(2) 1 Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. 2 Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. 3 In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übergangsregelung




§ 12 Übergangsregelung


Begonnene Prüfverfahren können bis zum 31. März 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen. § 9 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979 (BGBl. I S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 und Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 8 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, außer Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 7) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin




Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin (BGBl. 2012 I S. 1932)


Anm. d. Red.:
In der Anlage 2 werden nach der Angabe '6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)'
die Wörter ', die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist,' eingefügt.

a) Die Wörter 'durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942)' werden durch
die Wörter 'zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung,
die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung,
die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht


78 | 2,6


77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63
und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 7) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin




Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin, Seite 1 (BGBl. 2012 I S. 1933)


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin, Seite 2 (BGBl. 2012 I S. 1934)


Anm. d. Red.:
In
der Anlage 3 werden nach der Angabe '6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)' die Wörter ', die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist,' eingefügt.

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum
der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens
der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Baubetrieb'

a) Benennung des Prüfungsteils, die zusammengefasste Bewertung mit Note,

b) Benennung
der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs und die Bewertung mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Bautechnik'

a) Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des Bereichs 'Hochbau' oder 'Tiefbau' und die Bewertung mit Note,

b) Benennung
der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,

3. zum Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'

a) Benennung des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' und die Bewertung mit Note,

b) Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote
in Worten,

7. Befreiungen nach § 7,

8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2.