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Änderung Artikel 3 Gesetz zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 07.11.2012

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2012 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2461
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3


(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt. *)

(3) Absatz 2 gilt für den Tag des Außerkrafttretens nach Artikel 30 des Abkommens entsprechend.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: gemäß B. v. 21. November 2012 (BGBl. I S. 2461) am 7. November 2012 in Kraft getreten.