Änderung § 2 EJKoV vom 12.12.2019

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§ 2 EJKoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung
§ 2 EJKoV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Eurojust-Anlaufstellen


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 14 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes.

(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 - Eurojust-Verordnung).

 



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