Die
See-Sportbootverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel
34 des Gesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen."
- 2.
- § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728