§ 3 - Fleischermeisterverordnung (FleiMstrV)

V. v. 04.10.2012 BGBl. I S. 2109 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7110-3-187 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I



(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Fleischer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.



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